AG Hildesheim - Urteil vom 22.11.1991
18 C 494/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/315

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Hildesheim, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 18 C 494/91

DRsp Nr. 1996/2809

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 18 Tage.Vier ambulante Behandlungen mit Salben, Ruhigstellung und Analgetika.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/315