AG Homburg-Saar - Urteil vom 25.08.1988
7 C 26/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2119

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Homburg-Saar, Urteil vom 25.08.1988 - Aktenzeichen 7 C 26/88

DRsp Nr. 1996/2812

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1950 DM [975 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Distorsion der Brustwirbelsäule, Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 28 Tage, 50 % für 28 Tage, 20 % für 90 Tage und 10 % für 180 Tage.Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigung der Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2119