AG Ingolstadt - Urteil vom 18.07.1991
C 844/91-12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/318

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Ingolstadt, Urteil vom 18.07.1991 - Aktenzeichen C 844/91-12

DRsp Nr. 1996/2817

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Brustbeinbruch, Quetschung des Brustkorbs, Zerrung des rechten oberen Sprunggelenks, Zerrung am rechten Daumengelenk und Bruch des linken Fersenbeines.34 Tage stationäre Behandlung mit nachfolgender ambulanter Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/318