AG Kaufbeuren - Urteil vom 22.01.1991
1 C 1166/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/319
DfS Nr. 1994/320

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Kaufbeuren, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 1 C 1166/90

DRsp Nr. 1996/2834

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Ausschluß von Schmerzensgeldansprüchen erfolgt nur bei so geringfügigen Verletzungen, bei denen ein vernünftiger Geschädigter von vornherein keinen Ersatz für seinen immateriellen Schaden verlangen würde und sich das konkrete Verlangen als mutwillig oder rechtsmißbräuchlich darstellt.2. 500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Pkw-Fahrer) aus Verkehrsunfall wegen Muskelprellung am linken Oberarm mit hämatomatöser Schwellung mit einer MdE von 50 % für fünf Tage.Mäßig eingeschränkte Beweglichkeit; mehrere Wochen lang Schmerzempfindungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/319