AG Köln - Urteil vom 20.02.1988
262 C 756/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2124

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 20.02.1988 - Aktenzeichen 262 C 756/88

DRsp Nr. 1996/2861

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schleudertrauma der HWS mit einer MdE vopn 100 % für 14 Tage.Microwellenbestrahlung; Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2124