AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 23.02.1989 2 e C 32/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/327
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 2 e C 32/89
DRsp Nr. 1996/2913
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine 52-jährige Frau (Fußgängerin) aus Verkehrsunfall wegen Kopfplatzwunde, Gehirnerschütterung sowie multiple Hämatome, insbesondere am rechten Ober- und Unterschenkel.10 Tage stationäre Behandlung, über zwei Jahre anschließend ambulante Behandlung mit nachhaltig und residivierende Schmerzen im Kopf und im gesamten Wirbelsäulenbereich.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;