AG Mainz - Urteil vom 23.02.1989
10 C 1386/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/525

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mainz, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 10 C 1386/88

DRsp Nr. 1996/2927

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schock, pralkordiale Schmerzattacken und Blutbildveränderungen, die auf Einschränkung der koronaren Durchblutung hinwiesen. Zeitweilig erhebliche Angstzustände.Ein Tag stationäre Behandlung (Intensivstation).Der Geschädigte ist leidet an Diabetes und trug einen Herzschrittmacher. Der Schädiger fuhr bei Rot über eine Ampel.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/525