AG Mannheim - Urteil vom 06.06.1991
2 C 213/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/328

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mannheim, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen 2 C 213/91

DRsp Nr. 1996/2929

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Kraftradfahrer) aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, HWS-Schleudertrauma, Thorax- und Nackenprellungen, Prellung der linken Hand sowie starke Verspannungen der Nackenmuskulatur.Wochenlang immer wieder umfallbedingt auftretende Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, wochenlange Unmöglichkeit der Sportausübung. Keine Schanz'sche Krawatte, nicht erhebliches Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/328