AG Mannheim - Urteil vom 05.12.1989
5 C 81/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2428

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Mannheim, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 5 C 81/89

DRsp Nr. 1996/2930

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (PKW-Fahrerin) aus Verkehrsunfall für HWS-Schleudertrauma mit deutlich lokalem Druckschmerz in Höhe von 4. und 5. Halswirbelkörpers mit einer MdE von 100 % für drei Tage und von 50 % für sieben Tage.Fangopackungen und allgemeine Schonung. HWS-Schleudertrauma leichten Grades, psychische Sorge für ein zu erwartende Kind aufgrund Unfall im achten Schwangerschaftsmonat. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beim Schädiger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2428