AG Merzig - Urteil vom 11.08.1989
3 C 814/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2133

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Merzig, Urteil vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 3 C 814/88

DRsp Nr. 1996/2938

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld für ein 16-jähriges Mädchen (Mofa-Beifahrerin) aus Verkehrsunfall für eine comotio cerebri, Schürfwunden und Verletzung am rechten Kniegelenk mit einer MdE von 100 % für 81 Tagen.28 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit einer Entlastungsoperation mit s-förmiger, 12 cm langer deutlich sichtbarer Narbe an der lateralen Seite des rechten Kniegelenks.Länger anhaltende Kopfschmerzen, Schwindelzustände und Schmerzen im rechten Kniegelenk. Dauerschaden der Operationsnarbe fand bei der 16jährigen Geschädigten sowie anhaltende Beschwerden beim Knieen und Witterungswechsel fanden besondere Berücksichtigung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;