AG Minden - Urteil vom 05.11.1991
19 C 76/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/527

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Minden, Urteil vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 19 C 76/91

DRsp Nr. 1996/2943

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Pkw-Fahrerin) aus Verkehrsunfall wegen HWS-Distorsion mit einer MdE von 100 % für 18 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für drei Wochen, Heißluftbehandlung und Massagen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/527