AG München - Urteil vom 17.07.1991
282 C 11190/91
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/330

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG München, Urteil vom 17.07.1991 - Aktenzeichen 282 C 11190/91

DRsp Nr. 1996/2946

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zahlungen an Aushilfskräfte (hier: in einem Blumenladen) sind als Schaden auch dann erstattungsfähig, wenn die Aushilfskräfte vor dem Unfall unentgeltlich geholfen haben; denn sie müssen nicht weiterhin unentgeltlich arbeiten, um den Schädiger von seiner Leistung frei zu stellen.2. 3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (selbständige Floristin) aus Verkehrsunfall wegen schwerer Kniegelenkskontusion mit Kapselschaden, Außenmeniskuskontusionsläsion mit Vertikalriß des Außenmeniskus und Hinterhornrandläsion des Innenmeniskus mit einer MdE von 100 % für 47 Tage.Über ein halbes Jahr ambulante Behandlung mit 17 einstündigen gymnastischen Behandlungen.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;