AG Münden - Urteil vom 04.08.1989
8 C 745/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/331

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Münden, Urteil vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 8 C 745/88

DRsp Nr. 1996/2954

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer) aus Verkehrsunfall wegen Prellungen und Schürfungen des rechten Beines mit Betonung auf dem rechten Knie, Gehirnerschütterung.Vier Tage stationärer Aufenthalt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/331