AG Münster - Urteil vom 23.10.1989
48 C 229/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2134

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Münster, Urteil vom 23.10.1989 - Aktenzeichen 48 C 229/89

DRsp Nr. 1996/2956

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Pkw-Fahrer) aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas, einer Schädelprellung, der Prellung beider Knie mit prätibialen Abschürfungen sowie wegen einer Thoraxprellung mit einer MdE von 100 % für 10 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2134