AG Nidda - Urteil vom 27.01.1989
1 C 709/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2136

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Nidda, Urteil vom 27.01.1989 - Aktenzeichen 1 C 709/88

DRsp Nr. 1996/2968

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer) aus Verkehrsunfall wegen starker Bewegungsschmerzen im rechten Schulter- und Armbereich mit Hämatombildung ferner wegen eines ausgedehnten Hämatoms mit Schürfungen in der rechten Beckenkammregion. Vier handflächengroße Hämatome mit Bewegungsbehinderung im rechten Hüftgelenk, schmerzhafte Verletzung am Halswirbel-, Nacken- und Kopfbereich mit Bewegungsbehinderung und Atembehinderung mit einer MdE von 100 % für 42 Tage und von 70 % für 30 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2136