AG Niebüll - Urteil vom 30.04.1991
8 C 295/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/336

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Niebüll, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen 8 C 295/90

DRsp Nr. 1996/2970

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

300 DM [150 EUR] Schmerzensgeld für einen Pkw-Fahrer aus Verkehrsunfall wegen Augenprellung.Einmaliger Arztbesuch, keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Der Geschädigte konnte am Unfalltag ausgehen und dem Grunde nach allen weiteren Aktivitäten nachgehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/336