AG Nürnberg - Urteil vom 22.07.1991
18 C 4117/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2429

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Nürnberg, Urteil vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 18 C 4117/91

DRsp Nr. 1996/2975

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma und Muskelverspannungen ohne äußerlich sichtbare Verletzungszeichen im HWS-Bereich mit einer MdE von 100 % für einen Tag.Einmalige ärztliche Konsultation. Behandlung mit Kyttaplasma und Salbe. Keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gehirnerschütterung, keine Hinweise auf tiefgreifende Bewußtseinsstörungen, Prellungen oder gar weiteren Kopfschmerzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2429