AG Pinneberg - Urteil vom 27.05.1991
45 C 381/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/345

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Pinneberg, Urteil vom 27.05.1991 - Aktenzeichen 45 C 381/90

DRsp Nr. 1996/3009

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2600 DM [1300 EUR] Schmerzensgeld für eine Schülerin aus Verkehrsunfall wegen Ausbruch eines Knochenfragments im Bereich des linken Sprunggelenks mit einer MdE von 100 % für drei Tage, von 60 % für 16 Tage und von 10 % für 180 Tage.Für mehrere Monate keine Teilnahme am Schulsport und auch die private Sportart Baskettball konnte nicht ausgeübt werden. Gelegentliche Beschwerde bei sportlichen Belastungen, Wetterumschwungsschmerz noch nach einem Jahr seit Unfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/345