AG Saarbrücken - Urteil vom 24.06.1991
3 C 76/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/346

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 3 C 76/91

DRsp Nr. 1996/3028

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Distorsion sowie Prellung des linken Handgelenks und Thorax. Mittelschweres Trauma mit einer MdE von 100 % für sechs Tage und von 50 % für 21 Tage.4 - 6 Wochen Nackenschmerzen, mit folgenloser Ausheilung konnte von Anfang an gerechnet werden.Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, die die Genugtuungsfunktion entfallen ließ.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/346