AG Tübingen - Urteil vom 25.07.1991
7 C 544/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/533

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Tübingen, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen 7 C 544/91

DRsp Nr. 1996/3062

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Kraftfahrer) aus Verkehrsunfall wegen schmerzhafter Prellung der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Brustwirbel- und Lendenwirbelbereich.Ambulante Behandlung, Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für zwei Wochen.Das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld von den ansonsten zuzusprechenden 1700 DM [850 EUR] durch erhöhte Schmerzen aufgrund einer vorgeschädigten Wirbelsäule.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/533