AG Villingen-Schwenningen - Urteil vom 07.11.1991
4 C 201/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/354

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 4 C 201/91

DRsp Nr. 1996/3074

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1750 DM [875 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Fußgängerin) aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens, am rechten Handgelenk sowie am linken Unterarm mit einer MdE von 100 % für 19 Tage (darunter 11 Tage Bettlägerigkeit), von 50 % für 33 Tage, von 20 % für 39 Tage und von 10 % für 30 Tage.Leichte Fahrlässigkeit, Genugtuungsfunktion wurde mangels strafrechtlicher Verurteilung berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/354