AG Witten - Urteil vom 14.11.1991
2 C 772/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/359

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Witten, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 2 C 772/91

DRsp Nr. 1996/3100

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Schürfwunden, Unterlippenplatzwunde sowie Verlust von zwei oberen Schneidezähnen.Die Platzwunde mußte mit sechs Stichen genäht werden.Einfache fahrlässige Tathandlung wurde anspruchsmindernd berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/359