AG Wittlich - Urteil vom 13.06.1989
4 C 197/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/536

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Wittlich, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 4 C 197/89

DRsp Nr. 1996/3102

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

700 DM [350 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen durchschnittlichem Wirbelsäulensyndrom ohne besondere Merkmale.Bei Bagatellverletzungen wird grundsätzlich kein Schmerzensgeld gewährt. Die Genugtuungsfunktion bei Verkehrsunfällen ohne besonders markanten Verschuldensmerkmalen tritt grundsätzlich in den Hintergrund.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/536