AG Würzburg - Urteil vom 09.11.1988
12 C 1862/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/362

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Würzburg, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 12 C 1862/88

DRsp Nr. 1996/3108

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für eine schwangere Frau aus Verkehrsunfall wegen Schocks mit kurzfristiger Ohnmacht. Nervliche Überbeanspruchung durch die Schreie ihres mitfahrenden Kindes insbesondere daraus, daß einige Jahre vor diesem Unfall ein anderes Kind der Klägerin tödlich verletzt wurde. Einmonatige Frühgeburt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/362