AG Bad Segeberg - Urteil vom 01.10.1998
17 C 550/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 149
zfs 1999, 149

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 17 C 550/97

DRsp Nr. 1999/10143

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau bei Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule sowie einer Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 28 Tage und von 50 % für 14 Tage.Fortbestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für mehrere Monate; keine Berücksichtigung eines vorbestehenden HWS-Syndroms.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
ZfS 1999, 149
zfs 1999, 149