OLG Nürnberg - Urteil vom 16.06.1998
11 U 3943/95
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 1999, 314
VersR 1999, 1117
zfs 2000, 58
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3577/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung des Auffahrenden für einen Selbstmordversuch des Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 11 U 3943/95

DRsp Nr. 1999/10489

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung des Auffahrenden für einen Selbstmordversuch des Geschädigten

1. »Zur Haftung des Auffahrenden für einen Selbstmordversuch des Geschädigten, den dieser sechs Tage nach dem leichten Auffahrunfall verübt.«2. 1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Komplizierter Schädelbruch, Gesichtsbrüche, Beinbrüche sowie Rippenbrüche nach Selbstmordversuch infolge eines auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Störung durch Sturz aus einem Fenster.Mehrermonatige stationäre und anschließend ambulante Behandlung.Der Geschädigte ist nach Verkündung des Ersturteils verstorben.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen als Erben des am 28. Mai 1996 verstorbenen Kontrolleurs H S (früherer Kläger) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Außerdem beantragen sie die Feststellung, daß die Beklagten alle zukünftigen, auf den Verkehrsunfall zurückzuführenden Schäden ersetzen müssen.