OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.03.2000
10 U 271/99
Normen:
BGB § 208 § 218 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 256 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 267
DAR 2000, 267
MDR 2000, 1014
MDR 2000, 1014
OLGReport-Karlsruhe 2000 224
OLGReport-Karlsruhe 2000, 224
OLGReport-Karlsruhe 2000, 224
VersR 2001, 1175
VersR 2001, 1175
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Feststellungsinteresse hinsichtlich der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 10 U 271/99

DRsp Nr. 2000/8837

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Feststellungsinteresse hinsichtlich der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen.2. 16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für eine 27-jährige Frau aus einem Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins, multiple Prellungen an beiden Beinen und am Oberkörper mit einer MdE von 100 % für 48 Tage, von 40 % für 17 Tage, von 20 % für 92 Tage und von 10 % bis auf weiteres.Fünf Tage stationäre Behandlung. Anschließend langwierige krankengymnastische Behandlungen.Pseudoarthrose im Bereich der Bruchstelle des Schlüsselbeins. Eine weitere Operation wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, von der Geschädigten wegen der unsicheren Erfolgsaussichten bisher jedoch abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 208 § 218 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;