OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2000
13 U 76/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 § 97 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 166
OLGReport-Hamm 2002, 27
OLGReport-Hamm 2002, 27
SP 2001, 161
zfs 2001, 111
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 408/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Platzen eines Airbags, Hörverlust, Tinnitus

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 76/00

DRsp Nr. 2001/974

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten - Platzen eines Airbags, Hörverlust, Tinnitus

»7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld aufgrund folgender Unfallverletzungen (Platzen eines Airbags):Hörverlust rechts 20% und links 10% infolge eines Knalltraumas, nicht sehr belastender Tinnitus.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 § 97 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger zu 2) verlangt nach einem Verkehrsunfall vom Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Bei dem Unfall, für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, führte das Platzen des Airbags zu Verletzungen beim Kläger, die im einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen Hörverlust mit Tinitus und Ätzwunden mit nachfolgender Dermatitis auf den Unfall zurück.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 DM für gerechtfertigt gehalten und auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu 2) stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind unbegründet.

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