OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2000
13 U 93/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVersG § 3 ; ZPO § 256 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 309
OLGReport-Hamm 2001, 176
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 772/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Motorradunfall

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 93/00

DRsp Nr. 2001/978

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Motorradunfall

1. Bei schweren Unfallverletzungen ist regelmäßig ein Feststellungsinteresse bezüglich künftiger Unfallfolgen anzunehmen; es kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen. An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind maßvolle Anforderungen zu stellen.2. »30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 26-jährigen Mann aufgrund folgender Verletzungen nach einem Motorradunfall: Schädel-Hirn-Trauma I. Grades mit geringem Hirnödem, Hörverlust links auf Dauer 50 %, Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, verschobener Unterarmbruch mit verbliebenen Narben, dauerhafte Versteifung des Endgliedes des rechten Zeigefingers.«11 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. zur Metallentfernung.

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.