SchlHOLG - Urteil vom 23.01.2002
9 U 4/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1068
MDR 2002, 1068
OLGReport-Schleswig 2002, 140
OLGReport-Schleswig 2002, 140
Vorinstanzen:
I. LG Lübeck - Urteil vom 08.09.1998 - 5 O 27/98II. LG Lübeck - Urteil - 215/00,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Rechtskraft einer vorangegangenen Schmerzensgeldentscheidung

SchlHOLG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 9 U 4/01

DRsp Nr. 2002/5947

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Rechtskraft einer vorangegangenen Schmerzensgeldentscheidung

1. Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht.2. Unfallbedingte Verletzungsfolgen, an die ein beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die sich aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit doch noch einstellten, werden von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 322 ;

Tatbestand: