OLG Celle - Urteil vom 30.03.2000
14 U 195/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 266
OLGReport-Celle 2000, 266
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 308/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, langwieriger Heilungsverlauf

OLG Celle, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 14 U 195/99

DRsp Nr. 2002/11920

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, langwieriger Heilungsverlauf

1. »Zur Bemessung der Höhe eines Schmerzensgelds für erhebliche Verletzungen aufgrund Verkehrsunfalls bei langwierigem Heilungsverlauf.«2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Oberschenkelfraktur rechts, offene Ellenbogenluxationsfraktur links, Fraktur der linken Großzehe, Fraktur der rechten Hand; Riss in der Unterlippe, Stauchung des Unterkiefers; Platzwunde am linken Oberschenkel mit einer MdE von 100 % für 240 Tagen.30 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) u.a., weil es ca. neun Monate nach dem Unfall zu einer Thrombose im rechten Bein kam. Rollstuhl für drei Monate, Gehhilfen für einen weiteren Monat.Berücksichtigung fanden sowohl die Alkoholisierung des Schädigers bei Verursachung des Unfalls sowie die Regulierungsverzögerung durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.