KG - Urteil vom 20.03.2003
12 U 199/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2, S. 3 § 35 Abs. 1 § 38 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 202
KGReport-Berlin 2003, 202
NZV 2003, 481
NZV 2003, 481
VersR 2005, 1549
VersR 2005, 1549
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 306/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Frage der Mithaftung des Fahrers eines Polizeifahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

KG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 199/01

DRsp Nr. 2003/14402

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Frage der Mithaftung des Fahrers eines Polizeifahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

1. Die Überschreitung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 30 km/h durch ein Polizeifahrzeug (Motorrad), das mit Blaulicht, aber ohne Horn als Eskorte eines Staatsbesuchs unterwegs ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Fahrzeugführers.2. An die Zuerkennung des Feststellungsanspruchs sind stets maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. Dies trifft bei schweren Unfallverletzungen in aller Regel zu.3. 15000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann (Polizeibeamten) aus Verkehrunfall mit folgenden Verletzungen: Kompressionsfraktur des 5., 6. und 9. Brustwirbelkörpers, zahlreiche Infraktionen im Bereich der linken Hand, des linken Mittelfußes, der rechten Hand sowie Knochenkontusion im Bereich des linken Unterschenkels, multiple schwere Prellungen mit Hämatombildung über den Frakturarealen, Infraktion der Scapula rechts sowie stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;