SchlHOLG - Urteil vom 19.12.2002
7 U 163/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 155
SVR 2004, 66

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzensgeldbemessung wegen einer Neurose als Folge einer unfallbedingten Schädelprellung

SchlHOLG, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 7 U 163/01

DRsp Nr. 2003/15073

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzensgeldbemessung wegen einer Neurose als Folge einer unfallbedingten Schädelprellung

1.»Zu den Voraussetzungen einer Begehrensneurose (dem Schädiger im Rahmen der Kausalität nicht zuzurechnen) im Gegensatz zu einer Konversionsneurose (dem Schädiger zuzurechnen).2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen im Rahmen der Billigkeit die psychische Veranlagung des Geschädigten und die auf ihr ruhenden Risiken Berücksichtigung finden.«3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Schädelprellung und einer Distorsion der HWS mit nachfolgender somatoformer Störung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: