SchlHOLG - Urteil vom 13.09.2003
7 U 107/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 119/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzen und Beschwerden bei Vorschädigung des Verletzten

SchlHOLG, Urteil vom 13.09.2003 - Aktenzeichen 7 U 107/01

DRsp Nr. 2003/15088

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzen und Beschwerden bei Vorschädigung des Verletzten

»1. Die Zurechnung einer Gesundheitsverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalles erfolgt in der Regel auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund von Vorschäden besonders schadensanfällig ist (Auslösekausalität).2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen aber im Rahmen der Billigkeit die Vorschädigung und die auf ihr beruhenden Risiken Berücksichtigung finden.3. Für einen immateriellen Feststellungsanspruch ist in der Regel kein Raum, wenn aufgrund der Vorschädigung gleiche Schmerzen und Beschwerden auch ohne den Unfall auftreten werden.«4. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eine bestehende Vorschädigung verschlimmernden Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: