OLG Hamm - Urteil vom 09.08.2000
13 U 58/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1, § 1922; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 PflVersG; ZPO § 91 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 708 Nr. 10;
Fundstellen:
DAR 2000, 570
DRsp I(147)389a
OLGReport-Hamm 2001, 221
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.12.1999

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, alsbaldiger Unfalltod - Schmerzensgeldanspruch und -bemessung: Gesichtspunkte im Falle des Todes acht Tage nach dem Unfall

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 13 U 58/00

DRsp Nr. 2004/1430

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, alsbaldiger Unfalltod - Schmerzensgeldanspruch und -bemessung: Gesichtspunkte im Falle des Todes acht Tage nach dem Unfall

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. 2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für die Erben eine 16-jährigen Jungen, der bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, schwere innere Verletzungen (Leberruptur und Zerreissung eines Leberlappens) und schwere Darmverletzung erlitt und acht Tage nach dem Unfall an Organversagen starb. Der Geschädigte musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und hatte zumindest phasenweise Schmerzempfinden. Er erhielt wegen der Hirnverletzung nur sehr wenig Schmerz- und Schlafmittel.

Auf die Berufung der Kläger - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.