OLG Celle - Urteil vom 17.01.2007
14 U 101/06
Normen:
BGB § 249, § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 840; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 288/05

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Berechnung des Haushaltsführungsschadens

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 14 U 101/06

DRsp Nr. 2007/4241

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Berechnung des Haushaltsführungsschadens

1. Bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich auf die konkrete Behinderung des Verletzten bei der Ausführung der einzelnen Haushaltstätigkeiten abzustellen. 2. Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B. Schulz-Borck/Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen.

3. 10000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit einer MdE von 100 % für 95 Tage und von 50 % für 30 Tage. 15 Tage stationäre Behandlung. Dauerfolgen: Verheilung der Wirbelfraktur mit zurückgebliebener - verstärkter - Fehlstatik und daraus resultierende Beschwerden bei häufigem Bücken, schwerem Heben und Tragen sowie extrem langem Sitzen, Stehen oder Gehen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden im ersten Absatz seines Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt "2007" "2006" und statt "Kalenderjahr" "Kalendervierteljahr" heißt; das angefochtene Urteil in seiner berichtigten Fassung wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst: