OLG Brandenburg - Urteil vom 08.03.2007
12 U 154/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1 , § 842; StGV § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/06

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Haushaltsführungsschaden

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 154/06

DRsp Nr. 2007/6978

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Haushaltsführungsschaden

1. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen. 2. Haushaltsführungsschaden ist nur erstattungsfähig, wenn sich der geltend gemachte Aufwand als geldwerter Verlustposten in der Vermögenssphäre konkret niederschlägt. Bei Leistungen naher Angehöriger im Rahmen der persönlichen Betreuung wie auch im Rahmen der Führung des Haushaltes ist dies bei Verdienstausfällen der Fall. 3. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe nach Verkehrsunfällen ist in erster Linie Ausgleichsfunktion zu beachten. Dabei kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an, wobei maßgebliche Größen die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen sind. Auch zu berücksichtigen ist das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung, insbesondere zu eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen.