OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
12 U 244/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 405/06

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 244/06

DRsp Nr. 2007/12047

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.2. 22000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma II. Grades, Lungenkontusion mit Mantelpneumothorax rechts, Leberruptur, Nierenparenchymruptur rechts, instabile LWK I-Fraktur sowie eine instabile Typ III-Beckenfraktur mit einer MdE von 100 % für 270 Tage und 40 % auf Dauer.86 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit Durchführung einer Osteosynthese mit Fixateur intern der LWK I-Fraktur sowie eine Osteosynthese der Beckenfraktur, einer Beatmungstherapie mit Respirator-Therapie, operativer Einbringung von Fixateuren im Bereich des Beckens, der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule und Einsetzung von Distanzplatten im Beckenbereich sowie Nachoperationen zur Metallentfernung.