AG Gießen - Urteil vom 08.12.1994
46 C 3009/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Gießen, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 46 C 3009/94

DRsp Nr. 2007/16981

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld bis dato bei zahlreichen oberflächliche Glassplitterverletzungen im Gesicht sowie einem Stückbruch im linken Oberschenkelknochen.Stabilisierung der Fraktur mit einem verriegelten Marknagel, wobei eine weitere Operation erforderlich ist.Ausnahmsweise Begrenzung des Schmerzensgeldes auf den Zeitraum bis zur Entscheidung zulässig, da die eine zweite Operation beinhaltende weitere Entwicklung nicht abschließend eingeschätzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 DM.

Der Beklagte zu 2. verursachte am 22.11.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.

Die Parteien befuhren die L 3137 zwischen L. und R. in entgegengesetzten Richtungen. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve kam der Beklagte zu 2. infolge unangepasster Geschwindigkeit nach links über die Mittellinie auf die Fahrbahn des Klägers und prallte frontal auf dessen Fahrzeug, das nach links in den Straßengraben geschleudert wurde.