LG Deggendorf - Urteil vom 11.05.1988
2 O 114/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/172
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Deggendorf, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 2 O 114/88

DRsp Nr. 2007/17135

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für 25jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Fraktur des 12. Brustwirbels sowie eines Lendenwirbels mit einer MdE von 15 % auf Dauer.33 Tage stationäre Behandlung bei zeitweisem Flachliegen im Wirbelbett.Mit Spätfolgen aufgrund der gestörten Wirbelsäulenstatik und Ausbildung einer posttraumatischen Spondylarthrose ist zu rechnen. Spätere Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit erscheint möglich. Schmerzensgeldanspruch umfaßt bereits Dauerschaden in die Spätfolgen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;