LG Heidelberg - Urteil vom 23.11.2004
2 O 199/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heidelberg, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 2 O 199/03

DRsp Nr. 2007/17369

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 EUR Schmerzensgeld für eine 38-jährige Frau aus Verkehrsunfall bei HWS- Syndrom, Gehirnerschütterung und Kopfschmerzen mit mehrfachem Erbrechen,Beschädigung der Zähne 11, 21 und F 4 sowie einer tiefen Stirnplatzwunde und Schnittwunden in der linken Gesichtshälfte, insbesondere am Augenlid mit einer MdE von 50 % für 35 Tage.4 Tage stationäre Behandlung.Entstellung durch 8 cm lange Narbe auf der Stirn; erhebliches Verschulden des unter Drogeneinfluss stehenden Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: