LG Heilbronn - Urteil vom 08.01.2004
2 O 2/03 Sch
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heilbronn, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 2 O 2/03 Sch

DRsp Nr. 2007/17370

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Eine degenrative Vorschädigung der Wirbelsäule führt nicht automatisch zu einem höheren Schmerzensgeld.2. 2200 DM [1100 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei HWS-Distorsion mit einer MdE von 100 % für 42 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 26.10.2000 auf der Bundesautobahn A 81 Stuttgart in Richtung Würzburg bei Kilometer 544,3 ereignet hat.