I.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.2002 um 7.45 Uhr in H, Einmündung K Straße/S...weg ereignet hat, ein Schmerzensgeldanspruch zusteht.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 18.09.2002 (Blatt 96-101 d.A.).
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger infolge des Unfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat.
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