LG Leipzig - Urteil vom 09.03.2004
16 S 5941/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 11995/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 16 S 5941/03

DRsp Nr. 2007/17376

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Die Tatsache, dass ein Halswirbel-Schleudertrauma sich äußerlich nicht durch feststellbare Verfärbungen der Haut oder offene Verletzungen zu erkennen gibt und auch durch Röntgenaufnahme oder Computertomographie sich nicht darstellen lässt, führt nicht dazu, einen Verletzten im Fall der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich als beweisfällig anzusehen.b) Auch wenn ein Beweis "nur" durch die Einvernahme von Zeugen und die Anhörung des Verletzten selbst zu führen ist, vermag das Gericht hieraus eine Überzeugung gewinnen, ob die vorgetragenen Verletzungen adäquat kausal auf den geschilderten Verkehrsunfall zurückzuführen sind oder nicht.2. 800 EUR Schmerzensgeld für ein HWS-Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Die Beklagten und Berufungskläger beantragen,