AG Recklinghausen - Urteil vom 05.03.2002
57 C 297/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Recklinghausen, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 57 C 297/00

DRsp Nr. 2007/17388

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Schmerzensgeldanspruch erlischt nicht dadurch, dass der verletzte Körperteil (hier: HWS) vorgeschädigt ist.2. 2.000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für ein HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 30 Tage, von 20 % für 90 Tage und von 10 % 240 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Am 21. Oktober 1999 befand sich der Kläger mit seinem PKW Audi A 6 auf der S.Straße in H. In Höhe der Tankstelle G. musste er sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Aus Unachtsamkeit fuhr der Beklagte mit seinem PKW VW-Golf frontal auf das klägerische Fahrzeug auf. Der Kläger musste aufgrund dieses Unfalles das S.-Hospital in H. aufsuchen. Diese Klinik konnte keine sichtbaren Verletzungszeichen wie Gurtmale etc. feststellen. Es wurde ein bei Kopfneigung aufsteigender Nackenkopfschmerz sowie Taubheitsgefühl im rechten Arm festgestellt. Die Folgebehandlung wurde durch den Arzt Dr. B. fortgeführt und zwar einmalig am 16. November 1999. Weitere Behandlungen hat der Arzt Dr. B. nicht vorgenommen.

Der Kläger war jedoch infolge einer Vorerkrankung bis zu dem Unfallereignis bei dem Arzt Dr. B. in Behandlung.