OLG München - Urteil vom 23.01.1998
10 U 2663/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 6167/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 10 U 2663/97

DRsp Nr. 2007/17392

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen schwerem HWS-Trauma bei Instabilitäten im Segment C IV/C V mit knöchernen Veränderungen und einer MdE von 100 % für 38 Tage, von 50 % für 60 Tage, von 20 % für 120 Tage und von 10 % auf Dauer. Berücksichtigung fand insbesondere das erheblich über dem Durchschnitt liegenden Verschuldens des Schädiger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das Ersturteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Insgesamt stehen ihm 10.000 DM Schmerzensgeld zu, so dass das Ersturteil in Ziffer I auf 7.500 DM abzuändern war.