LG Stralsund - Urteil vom 04.09.2002
5a O 95/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 06.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen O 95/98
II. OLG Rostock - (Grund-) Urteil vom 07.09.2000 - 1 U 225/98,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Stralsund, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 5a O 95/98

DRsp Nr. 2007/21653

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Es ist die erste und oberste Pflicht des Vorfahrtspflichtigen, sich mit Sicherheit davon zu überzeugen, dass sein Aufbiegen aus einem Grundstück auf eine vorfahrtsberechtigte Straße keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt. Andernfalls besteht gegen ihn ein erheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf, der auch schmerzensgelderhöhend wirken muß. 2. 16000 EUR Schmerzensgeld (13000 EUR für die physischen Beeinträchtigungen und 3000 EUR für die psychischen Unfallfolgen) sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelhirntrauma I. Grades mit Rißwunden im Bereich des linken äußeren Gehörgangs, Verstauchung der Halswirbelsäule, handgelenksnahe Speichenfraktur rechts, Ausrenkung der linken Hüfte mit Bruch der Gelenkpfanne, Prellungen, Schürfungen und Rißwunden am rechten Unterschenkel und Fuß, Nervenirritationen im Bereich des rechten Handgelenks mit einer MdE von 100 % für 28 Tage, 80 % für 30 Tage, 70 % für 60 Tage und 15 % aus unfallchirurgischer Sicht auf Dauer.