LG Kempten - (Grund- und Teil-) Urteil vom 14.08.2002
1 O 234/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kempten, (Grund- und Teil-) Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 1 O 234/00

DRsp Nr. 2007/21654

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein aufgrund eines Verkehrsunfalls erlittenes HWS-Trauma kann Auslöser für dauernde chronische Beschwerden der Nackenwirbel sein. 2. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer chronifizierten Schmerzerkrankung nach HWS-Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anläßlich eines Verkehrsunfalles.