LG Offenburg - Urteil vom 16.07.2002
1 S 169/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Wolfach, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 97/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Offenburg, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 1 S 169/01

DRsp Nr. 2007/21655

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Liegt die bei einem Verkehrsunfall ermittelte sog. Differenzgeschwindigkeit unter 10 km/h, kann es gleichwohl zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Halswirbelsäule kommen, die nicht mehr als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 ist unbegründet.

II.

Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dem Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von DM aufgrund des von der Beklagten Ziff. 1 verschuldeten Verkehrsunfalls vom zugesprochen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung der Kammer den ihm obliegenden Nachweis geführt, als Folge des Unfallgeschehens eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich des Halswirbelsäule erlitten zu haben, die nicht als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.