LG Osnabrück - (Grund- und Teil-) Urteil vom 24.04.2002
9 O 3071/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Osnabrück, (Grund- und Teil-) Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 9 O 3071/01

DRsp Nr. 2007/21659

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Ein Fahrlehrer verletzt seine Schutzpflichten aus dem Schuldverhältnis, haftet aber auch deliktisch, wenn er seinen Schüler nicht ausreichend auf Fahrsitutationen vorbereitet hat, wie sie sich einem Motorradfahrer im öffentlichen Straßenverkehr stellen, ihn aber dennoch veranlasst, mit dem Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. b) Aus dem Curricularen Leitfaden der Studienstelle der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. lassen sich die Übungsschritte für Fahrschüler entnehmen, bevor sie mit dem Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen sollen. Deren Nichtbeachtung durch den Fahrlehrer bedeutet ein fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten. 2. 180000 DM [90000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 29-jährige Erzieherin aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Zweitgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, Distorsion im rechten Kniegelenk mit Innenbandzerrung und Zerrung des hinteren Kreuzbandes und vordere Kreuzbandruptur mit einer MdE von 100 % auf Dauer bezogen auf den Beruf als Erzieherin. 218 Tage stationäre Behandlung (10 KH-Aufenthalte) mit über 20 Operationen.